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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Roth Interim Management · Stefan Roth

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Beratungs- und Interim-Management-Leistungen zwischen Stefan Roth, Roth Interim Management (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber").

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die angebotenen Leistungen richten sich nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(4) Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Mandatsvertrag (z. B. Angebot, Auftragsbestätigung, Projektvereinbarung) gehen den Regelungen dieser AGB vor.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot annimmt oder wenn sich beide Parteien – etwa per Auftragsbestätigung, Projektvereinbarung oder E-Mail – über Leistungsumfang, Vergütung und Laufzeit einig werden (Textform gemäß § 126b BGB genügt).

§ 3 Leistungsumfang

(1) Gegenstand des Vertrags ist die im Einzelfall vereinbarte Interim-Management- bzw. Beratungsleistung (z. B. Übernahme einer Führungsfunktion auf Zeit, Projekt-, Controlling- oder Finance-Mandat) gemäß der jeweiligen Auftragsbestätigung oder Projektvereinbarung.

(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem aktuellen Stand seiner fachlichen Erfahrung. Geschuldet ist eine sorgfältige Leistungserbringung (Dienstvertrag gemäß § 611 BGB); ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich ein werkvertraglicher Erfolg vereinbart wurde.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistung geeigneter Erfüllungsgehilfen zu bedienen, sofern dies mit dem Auftraggeber abgestimmt ist.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle für die Durchführung des Mandats erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge (z. B. IT-Systeme, Räumlichkeiten) und Ansprechpartner zur Verfügung.

(2) Verzögert sich die Leistungserbringung durch unzureichende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend; hierdurch entstehende Mehraufwände werden zusätzlich vergütet.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Auftragsbestätigung (z. B. Tagessatz oder Pauschalhonorar) zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.

(2) Der Auftragnehmer stellt seine Leistungen monatlich oder nach Abschluss des Mandats in Rechnung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB), insbesondere Verzugszinsen und ggf. die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.

(4) Bei längeren Mandaten kann der Auftragnehmer angemessene Abschlagszahlungen vereinbaren.

§ 6 Aufwendungsersatz

Nachgewiesene, im Rahmen des Mandats notwendige Auslagen (z. B. Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) werden vom Auftraggeber zusätzlich zur vereinbarten Vergütung erstattet, sofern dies vorab vereinbart oder für die Mandatsdurchführung erforderlich war.

§ 7 Laufzeit und Kündigung

(1) Interim-Mandate werden für die in der Auftragsbestätigung genannte Dauer bzw. bis zum vereinbarten Projektziel geschlossen.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann jede Partei das Mandatsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich kündigen.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt unberührt.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

§ 8 Status des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen als selbstständiger Unternehmer in eigener Verantwortung. Er unterliegt hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Ausführung keinem Weisungsrecht des Auftraggebers im Sinne eines Arbeitsverhältnisses und ist nicht wie ein Arbeitnehmer in dessen Betriebsorganisation eingegliedert.

(2) Zwischen den Parteien wird kein Arbeits-, sondern ein Dienstverhältnis im Sinne der §§ 611 ff. BGB begründet. Für die zutreffende sozialversicherungs- und steuerrechtliche Einordnung des Mandats (u. a. Frage der Scheinselbstständigkeit) ist der Auftraggeber selbst verantwortlich; beide Parteien wirken auf Wunsch an einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV mit.

§ 9 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Mandats bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.

(2) Diese Verpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt über das Ende des Mandats hinaus fort, soweit die Informationen nicht öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung beruht.

(3) Eine Nennung des Auftraggebers als Referenz (z. B. auf der Website oder in Angeboten des Auftragnehmers) erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers; unbenommen bleibt eine anonymisierte, nicht auf den Auftraggeber rückführbare Darstellung von Projekterfahrungen.

§ 10 Umgehungsverbot bei Vermittlung Dritter

(1) Stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen einer Anfrage einen anderen, ihm bekannten Berater oder Interim Manager (nachfolgend „Dritter") vor, weil er selbst für das angefragte Mandat nicht zur Verfügung steht oder es nicht übernehmen möchte, gilt hierfür ergänzend Folgendes.

(2) Kommt es innerhalb von 12 Monaten nach dieser Vorstellung zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten – unmittelbar oder mittelbar, z. B. über mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG – zu einem Vertragsschluss über eine Beratungs- oder Interim-Management-Leistung, ohne dass der Auftragnehmer an dieser Vermittlung beteiligt wird, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vermittlungsprovision in Höhe von 25 % des mit dem Dritten für das erste Mandat vereinbarten Honorars (netto, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer). Dieser Satz entspricht der in der Interim-Management-Vermittlung üblichen Provisionshöhe.

(3) Der Anspruch entfällt nicht dadurch, dass der Kontakt zwischen Auftraggeber und Drittem nachträglich als eigenständig zustande gekommen bezeichnet wird, sofern die Vorstellung durch den Auftragnehmer hierfür nachweislich ursächlich war.

§ 11 Datenschutz

Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung ausschließlich im Einklang mit der DSGVO und dem BDSG. Sofern der Auftragnehmer im Rahmen des Mandats Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers erhält, für die eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO erforderlich ist, schließen die Parteien hierzu eine gesonderte Vereinbarung.

§ 12 Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte

(1) Speziell für den Auftraggeber im Rahmen des Mandats erstellte Arbeitsergebnisse (z. B. Analysen, Konzepte, Reports) darf der Auftraggeber im Rahmen des vereinbarten Mandatszwecks nutzen.

(2) Allgemeine Methoden, Vorlagen, Tools und Fachwissen, die der Auftragnehmer unabhängig vom konkreten Mandat entwickelt hat oder auch bei anderen Auftraggebern einsetzt, verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers und dürfen von ihm weiterhin frei genutzt werden.

§ 13 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung sonstiger, nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt.

(5) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Erfüllungsgehilfen.

§ 14 Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- und Rechtsmängeln sowie Schadensersatzansprüche, die nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit gesetzlich keine kürzere Frist vorgesehen ist.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie dieser AGB bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers (Lohr am Main).

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Stand: August 2026

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